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   OVG Bremen, 21.01.2011 - 1 B 242/10   

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OVG Bremen, 21.01.2011 - 1 B 242/10 (https://dejure.org/2011,15035)
OVG Bremen, Entscheidung vom 21.01.2011 - 1 B 242/10 (https://dejure.org/2011,15035)
OVG Bremen, Entscheidung vom 21. Januar 2011 - 1 B 242/10 (https://dejure.org/2011,15035)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit der vorherigen Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Rechts nach § 2 Abs. 1 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) für die Abschiebung eines zum Personenkreis in § 1 FreizügG/EU gehörenden Ausländers

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 58, FreizügG/EU § 1, FreizügG/EU § 11 Abs. 1, FreizügG/EU § 11 Abs. 2, FreizügG/EU § 2 Abs. 1, FreizügG/EU § 13, AEUV Art. 20 Abs. 2, AEUV Art. 21, FreizügG/EU § 5
    Vorläufiger Rechtsschutz, freizügigkeitsberechtigt, Verlust des Freizügigkeitsrechts, Unionsbürger, Familienangehörige, Bulgarien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erforderlichkeit der vorherigen Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Rechts nach § 2 Abs. 1 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) für die Abschiebung eines zum Personenkreis in § 1 FreizügG/EU gehörenden Ausländers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 16.01.2009 - 19 C 08.3271

    Anforderungen an den Verlust des Freizügigkeitsrechts

    Auszug aus OVG Bremen, 21.01.2011 - 1 B 242/10
    Dies ist offenkundig im Hinblick auf das gemäß Art. 6 der Unionsbürgerrichtlinie voraussetzungslos gewährleistete Aufenthaltsrecht von bis zu drei Monaten für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, gilt aber auch für die Ausübung des Freizügigkeitsrechts zum Zweck der Arbeitssuche (BayVGH, Beschluss vom 16.01.2009 - 19 C 08.3271 -, InfAuslR 2009, 144).

    Zwar besteht das Recht auf Arbeitssuche nicht ausnahmslos (vgl. Bay VGH , Beschluss vom 16.01.2009 a.a.O.).

  • OVG Bremen, 28.09.2010 - 1 A 116/09

    Unionsbürger; Voraussetzungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit -

    Auszug aus OVG Bremen, 21.01.2011 - 1 B 242/10
    Die Antragsgegnerin hatte zum damaligen Zeitpunkt keinen Anlass, eine solche Feststellung zu treffen und sich mit den qualifizierten Voraussetzungen für den Verlust des Freizügigkeitsrechts auseinanderzusetzen (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 28.09.2010 - 1 A 116/09 -), da der Antragsteller damals - vor seiner Heirat - noch nicht dem Anwendungsbereich des FreizügG/EU unterfiel.

    Sollte die Antragsgegnerin beabsichtigen, gegenüber dem Antragsteller eine förmliche Feststellung über das Nichtbestehen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU zu treffen, hätte sie zu beachten, dass dies nicht allein mit der Passlosigkeit des Antragstellers begründet werden könnte, wenn seine Identität auf andere Weise nachgewiesen ist (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 28.09.2010 - 1 A 116/09 -, InfAuslR 2011, 2).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2010 - 11 S 1626/08

    Familienangehöriger i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU; drittstaatsangehöriger

    Auszug aus OVG Bremen, 21.01.2011 - 1 B 242/10
    Die Verlustfeststellung beträfe vorliegend - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21/07 -) entschiedenen Fall eines Ausländers, der im Zeitpunkt der Ausweisung bereits freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger war -, eine völlig andere wesentlich privilegiertere und einem grundlegend anders strukturierten rechtlichen Regime unterliegende (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 22.03.2010 - 11 S 1626/08 -, InfAuslR 2010, 281) Rechtsstellung, als sie der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt inne hatte.
  • VGH Hessen, 29.12.2004 - 12 TG 3212/04

    Freizügigkeitsrechte für Unionsbürger ab 2005-01-01

    Auszug aus OVG Bremen, 21.01.2011 - 1 B 242/10
    Das Freizügigkeitsgesetz - FreizügG/EU - gilt gemäß seines § 1 für alle Unionsbürger, unabhängig davon, ob sie die Voraussetzungen für die Freizügigkeitsberechtigung nach §§ 2 bis 4 FreizügG/EU erfüllen (HessVGH, Beschluss vom 29.12.2004 - 12 TG 3212/04 -).
  • OVG Hamburg, 06.03.2008 - 3 Bs 281/07

    Förmliche Feststellung des Nichtsbestehens eines Freizügigkeitsrechts nach § 2

    Auszug aus OVG Bremen, 21.01.2011 - 1 B 242/10
    Dies ergibt sich sowohl aus einer entsprechenden Anwendung von § 6 Abs. 8 Satz 2 FreizügG/EU als auch aus Artikel 15, 27 Abs. 1 Rili 2004/38/EG (im Ergebnis ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 6.3.2008 - 3 Bs 281/07 -, InfAuslR 2008, 199).
  • BSG, 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss wegen Aufenthalts

    Auch bei Staatsangehörigen aus den neuen Mitgliedstaaten kann der Aufenthalt während der Übergangsphase nur unter den Voraussetzungen der §§ 5 Abs. 5, 6 und 7 FreizügG/EU wegen des Wegfalls, des Verlustes oder des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts, also nach Durchführung eines Verwaltungsverfahren, beendet werden (Dienelt in Renner, Ausländerrecht, 2. Aufl 2011, § 13 RdNr 57, 61; OVG Bremen Beschluss vom 21.1.2011 - 1 B 242/10, juris-RdNr 4) .

    Trotz des unklaren Wortlauts des § 13 FreizügG/EU schränkt der Umstand, dass die Beitrittsverträge nationale Übergangsmaßnahmen im Hinblick auf den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt innerhalb eines längstens sieben Jahre dauernden Zeitraums durch die Mitgliedstaaten zulassen, nicht grundsätzlich das Freizügigkeitsrecht der neuen Unionsbürger ein (OVG Hamburg Beschluss vom 21.1.2011 - 1 B 242/10, juris-RdNr 4; HK-AuslR/Geyer, 1. Aufl 2008, § 13 FreizügG RdNr 2).

  • LSG Sachsen, 14.04.2014 - L 7 AS 239/14

    Vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ( ALG

    Auch bei Staatsangehörigen aus den neuen Mitgliedstaaten kann der Aufenthalt während der Übergangsphase nur unter den Voraussetzungen der §§ 5 Abs. 5, 6 und 7 FreizügG/EU wegen des Wegfalls, des Verlustes oder des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts, also nach Durchführung eines Verwaltungsverfahren, beendet werden (Dienelt in Renner, Ausländerrecht, 2. Aufl 2011, § 13 RdNr 57, 61; OVG Bremen Beschluss vom 21.1.2011 - 1 B 242/10, juris-RdNr 4).

    Trotz des unklaren Wortlauts des § 13 FreizügG/EU schränkt der Umstand, dass die Beitrittsverträge nationale Übergangsmaßnahmen im Hinblick auf den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt innerhalb eines längstens sieben Jahre dauernden Zeitraums durch die Mitgliedstaaten zulassen, nicht grundsätzlich das Freizügigkeitsrecht der neuen Unionsbürger ein (OVG Hamburg Beschluss vom 21.1.2011 - 1 B 242/10, juris-RdNr 4; HK-AuslR/Geyer, 1. Aufl 2008, § 13 FreizügG RdNr 2)." (Vgl. auch BSG, Beschluss vom 12.12.2013, a.a.O., RdNr. 13).".

  • VG Düsseldorf, 14.08.2012 - 24 L 1168/12

    Deutscher Ehegatte, Drittstaatsangehörige, Freizügigkeit,

    Wenn das Oberverwaltungsgericht Bremen in seinem Beschluss vom 21. Januar 2011 - 1 B 242/10 - eine andere Auffassung vertrete, sei zu bedenken, dass dort mangels einer "Alt-Ausweisung" ein anderer Sachverhalt zugrundegelegen habe.

    Beschluss vom 21. Januar 2011 - 1 B 242/10 - juris Rdnr. 3 und 6.

    Das Oberverwaltungsgericht Bremen (Beschluss vom 21. Januar 2011 - 1 B 242/10 - juris Rdnr. 3 und 6, und Urteil vom 28. September 2010 - 1 A 116/09 - juris Rdnr. 37 ff.) argumentiert demgegenüber aus der Beschränkung des Verweises in § 11 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU, der eben nur § 11 Abs. 2 AufenthG in Bezug nehme (ohne freilich damit eine Erklärung dafür zu geben, auf welchem - die instrumentelle Spezialität des § 11 Abs. 1 Satz 3 ff AufenthG berücksichtigenden - Wege denn eine bereits bestehende Sperre verlustig gegangen sein sollte).

  • OVG Hamburg, 19.03.2012 - 3 Bs 234/11

    Ausweisung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der individuellen

    Eine bestandskräftige Ausweisung, die gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der individuellen Gefahrenabwehr erlassen worden ist, verliert ihre Wirksamkeit weder nach dem deutschen Recht noch nach dem Unionsrecht allein dadurch, dass durch nachträgliche Heirat einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin ein freizügigkeitsrelevanter Sachverhalt entsteht (entgegen OVG Bremen, Beschl. v. 21.1.2011, 1 B 242/10, juris).

    Angesichts all dessen ist es in dem hier vorliegenden Zusammenhang unerheblich, dass sich in diesen Fällen die Anwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes nicht aus der Überleitungsbestimmung des § 11 Abs. 2 FreizügG/EU ergibt (a. A. OVG Bremen, Beschl. v. 21.1.2011, 1 B 242/10, EzAR-NF 10 Nr. 13, juris, Rn. 7; Urt. v. 28.9.2010, InfAuslR 2011, 2, juris, Rn. 38 ff.; in diesem Sinne wohl auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum FreizügG/EU vom 26.10.2009, Abschnitte 6.05 und 7.2.5).

  • VG Aachen, 04.10.2017 - 4 L 1354/17

    Unionsbürger; Familienangehöriger; Verwandter in gerader aufsteigender Linie

    vgl.              ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2015 - 18 B 665/15 -, juris, Rn. 3 ff., OVG Bremen, Beschluss vom 21 Januar 2011 - 1 B 22/10 -, ZAR 2011, 110 = juris, Rn. 3 ff.; VG Aachen, Urteil vom Urteil vom 7. September 2016 - 8 K 2191/14 -, juris, Rn. 21 ff.

    vgl.              ebenso: OVG Bremen, Beschluss vom 21. Januar 2011 - 1 B 242/10 -, ZAR 2011, 110 = juris, Rn. 7.

  • VGH Bayern, 25.11.2015 - 10 B 13.2080

    Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung eines drittstaatsangehörigen Ausländers

    Allerdings beschränkte § 13 FreizügG/EU nach den Vorgaben des Beitrittsvertrags die Freizügigkeit rumänischer und bulgarischer Staatsangehöriger lediglich im Hinblick auf den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und damit für die Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit" ohne sich auf das darüber hinaus durch Art. 45 Abs. 1 EU-GRCharta, Art. 20 Abs. 2" Art. 21 AEUV i. V. m. der Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 gewährleistete Recht der Freizügigkeit der Unionsbürger auszuwirken (vgl. OVG Bremen" B. v. 21.1.2011 - 1 B 242/10 - juris Rn. 4 m. w. N.).
  • VG Oldenburg, 04.07.2011 - 11 A 623/11

    Arbeitnehmerfreizügigkeit; Arbeitsgenehmigung-EU; Aussetzung der

    Die zunächst in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 5 FreizügG/EU (vgl. dazu OVG Bremen, Beschluss vom 21. Januar 2011 - 1 B 242/10 - juris, Rn. 6) getroffene Feststellung, dass die Klägerin als Unionsbürgerin nicht über ein Freizügigkeitsrecht nach § 2 FreizügG/EU verfüge, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
  • SG Darmstadt, 04.05.2012 - S 16 AS 282/12

    Einstweiliger Rechtsschutz - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    44 Mit dem BVerwG (Urt. v. 16. November 2010 - 1 C 17/09 - , zitiert nach Juris) und dem OVG Bremen (Beschl. v. 21. Januar 2011, - 1 B 242/10 -, zit. nach Juris) ist jedoch davon auszugehen, dass das FreizügigG/EU der Bundesrepublik Deutschland - über die europarechtlichen Vorschriften hinaus - die Vermutung der Freizügigkeit für Unionsbürger in sich trägt, mithin von einem rechtmäßigen Aufenthalt (nicht: Freizügigkeit, vgl. VG Darmstadt, Urt. v. 3. März 2011 - 5 K 11/10.DA -, zit. nach Juris) auszugehen ist, bis der Verlust bzw. das Nichtbestehen der Freizügigkeit gemäß §§ 5 Abs. 5 oder 6 FreizügigG/EU durch die dafür zuständige Ausländerbehörde festgestellt wurde.
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